SATZUNG des Vereins „Menschen pro Tiere“
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Menschen pro Tiere“. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen.
- Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
- Sitz des Vereins: Mainzer Str. 71a, 55278 Mommenheim.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- Der Verein hat den Zweck, den Tierschutz zu fördern und aktiven Tierschutz zu leisten. Zur Durchführung dieser Aufgaben ist der Verein zur Ausführung sämtlicher Handlungen und Aktivitäten berechtigt, die der vorgenannten Hauptaufgabe zu dienen geeignet sind.
- Die Hauptzwecke des Vereins sind:
- Die Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete Personen oder Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen.
- Die Aufklärung über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz sowie die Überwachung der Tierhaltung.
- Die Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung und Versorgung der aufgegriffenen Tiere, sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und Seuchen.
- Die Rettung, Aufnahme und Fütterung herrenloser Tiere oder Abgabetiere aus ausgesuchten Projekten im Rahmen der verfügbaren Pflegeplätze.
- Die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften für die Tiere aus ausgesuchten Projekten.
- Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke durch die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen bzw. –organisationen.
- Der Verein Menschen pro Tiere e. V. ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral.
- Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz von Haustieren sondern auch auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Ersatz von Aufwendungen
Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstehen. Hierzu gehören insbesondere Reise-, Fahrt-, Porto- und Telefonkosten. Über die Bewilligung entscheidet der gesetzliche Vorstand im Voraus. Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Vom gesetzlichen Vorstand können Pauschalen festgelegt werden. Die Höhe des Betrages wird jährlich bei der Hauptversammlung neu festgelegt.
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach seinem Ermessen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung; der/die Antragsteller/in ist über die Entscheidung zu unterrichten.
Für beschränkt geschäftsfähige, insbesondere Minderjährige muss die schriftliche Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s vorgelegt werden, diese verpflichten sich mit der Zustimmung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins sowie durch den Tod.
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
- Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen erforderlich ist.
- Eine Streichung kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages steht im freien Ermessen jeden Mitgliedes. Er beträgt jedoch bei Einzelmitgliedschaft mindestens 30,00 Euro, für Paare (Eheleute, nichteheliche Gemeinschaften, eingetragen Partnerschaften) 50,00 Euro und Schüler, Studenten, Auszubildende 15,00 Euro im Jahr. Der Jahresbeitrag wird jeweils am ersten Januar ohne besondere Aufforderung im Voraus fällig. Eine Änderung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit). Der Beitrag ist nach erfolgterAufnahme an den Verein zu entrichten.
- Die Kündigung während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des gesamten Jahresmitgliedsbeitrages im Jahr der Kündigung. Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz gestundet oder erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
- Darüber hinaus kann eine Aufnahmegebühr und / oder eine Umlage zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins erhoben werden. Höhe und Fälligkeit von solchen Aufnahmegebühren und Umlagen werden von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Alle Mitglieder erklären sich mit der Einziehung der Jahresbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen im Lastschriftverfahren einverstanden. Im Einzelfall kann der Schatzmeister bei einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen vereinbaren.
- Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gewählt werden können, sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
- Der Vorstand kann im Einzelfall Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte
Die Mitglieder haben das Recht:
- an allen Abstimmungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen
- vom Vorstand Auskünfte über Vereinsangelegenheiten zu verlangen
- dem Vorstand Anträge und Vorschläge zu unterbreiten
Pflichten
Die Mitglieder verpflichten sich:
- zur rechtzeitigen Beitragszahlung gem. § 7
- bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben nach bestem Willen soweit als möglich mitzuwirken
- mit dem Vermögen des Vereins sparsam umzugehen
- den Gemeinschaftsfrieden zu wahren.
§ 9
Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 10
Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt; Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Der Vorstand beruft Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Für die Beschlussfassung ist die Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:
- Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen
- Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch vier Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und dem Schriftführer vertreten. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt. Im Falle einer Haftung haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
§ 11
Kassenprüfung
Die Rechnungsprüfung wird durch einen Steuerberater vorgenommen.
Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von einem Steuerberater zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Steuerberater darf kein Vorstandsmitglied sein. Der Steuerberater kann jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Der Bericht des Steuerberaters ist schriftlich niederzulegen. Die Steuerunterlagen werden regelmäßig dem Finanzamt vorgelegt, spätestens alle zwei Jahre.
§ 12
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Jahr durch den gesetzlichen Vorstand schriftlich einberufen oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von Mitgliedern des Vereins gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung verlangt wurde, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkte in der Tagesordnung aufzunehmen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte. Fristbeginn durch Aufgabe bei der Post.
Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten:
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
- Wahl des Vorstands
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
- Neufestsetzung von Mitgliedsbeiträgen
- Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall mit den Erschienenen beschlussfähig. Die Abstimmung kann offen, durch Zuruf, Handzeichen oder geheim erfolgen. Auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Zum Ausschluss von Mitgliedern, zur Änderung der Vereinszwecke, zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Mitgliederversammlung hat einen Protokollführer zu wählen. In dem von diesem geführten Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in Form einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 13
Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
In diesem Fall ist der Vorstand Liquidator. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung des Tierschutzes. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.